Institut für Sozialplanung, Jugend- und Altenhilfe,
Gesundheitsforschung und Statistik

 
 

Jugendhilfeplanung

Jugendhilfeplanung ist, im Sinne der Planungsverantwortung, zu verstehen als „… ein Instrument zur systematischen, innovativen und damit zukunftsgerichteten Gestaltung und Entwicklung der Handlungsfelder der Jugendhilfe mit dem Ziel, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 SGB VIII) und ein (…) bedarfsgerechtes Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend bereitzustellen (§ 79 SGB VIII)“ (Schnurr et al. 2010: S.91).

Aufgrund ihrer wesentlichen Bedeutung für die Praxis der Jugendhilfe übernimmt die Jugendhilfeplanung für den öffentlichen Träger eine zentrale Steuerungsfunktion, sie bestimmt die Entwicklung von Strukturen und Konzepten sowie letztlich auch den Einsatz von vorhandenen Ressourcen. Angesichts beschränkter öffentlicher Finanzmittel ist sorgfältige Planung unerlässlich, um die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen und Ziele der Jugendhilfe bedarfsgerecht zur Verfügung stellen zu können.

Die gesetzlichen Grundlagen zur Jugendhilfeplanung sind im SGB VIII verortet, das unter den folgenden Grundsatz gestellt ist:

 

„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1 Abs. 1 SGB VIII).

Aus dieser Prämisse resultieren für die Kinder- und Jugendhilfe Aufgaben in verschiedenen Aktionsfeldern. Sie soll zur Verwirklichung dieses Anspruches

  • „junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII),
  • „Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII),
  • „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII),
  • „dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII).

 

Neben den inhaltlichen Grundsätzen zu den verschiedenen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die bei der Jugendhilfeplanung zu berücksichtigen sind, hat der Gesetzgeber auch konkrete Richtlinien zum Vorgehen bei der Jugendhilfeplanung aufgestellt. Im § 80 Abs. 1 SGB VIII sind die erforderlichen Planungsschritte und -grundsätze geregelt.

 

Demnach sind bei der Planung

  1. „der Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
  2. der Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
  3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann“ (§ 80 Abs. 1 SGB VIII).

 

Die einzelnen Planungsschritte sollten von der zuständigen Verwaltung nicht im Alleingang übernommen werden. Vielmehr sind in allen Phasen der Planung die kreisangehörigen Gemeinden sowie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig zu beteiligen (Art. 30 Abs. 3 AGSG, § 80 Abs. 3 SGB VIII).

 

Empirisches Gerüst für die Jugendhilfeplanung

 

 

Anmerkung: alle Befragungen sind auch als Online-Befragungen umsetzbar.

 

Als Dienstleister und Partner unterstützt SAGS vor allem die örtlichen Träger der Jugendhilfe im gesamten Prozess der Jugendhilfeplanung. In Absprache mit den jeweiligen Auftraggebern übernehmen unsere Mitarbeiter/innen Aufgaben wie die fachliche Begleitung oder Dokumentation des Planungsprozesses, die Organisation und/oder Moderation von Workshops oder (Fach-)Tagungen, die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der quantitativen und/oder qualitativen Befragungs-/Beteiligungsmodule, die Erstellung von Berichtsteilen oder eines gesamten Planungsberichtes und vieles andere mehr.

 

Da die Kinder- und Jugendhilfe heutzutage ein breites Leistungsspektrum abdeckt, das sich von „Kindertagesbetreuung“ über „Jugendarbeit“ bis zu den verschiedenen „Hilfen zur Erziehung“ erstreckt, erfolgt die Planung in der Regel thematisch getrennt für die einzelnen Fachbereiche.

Die Jugendhilfeplanung mit ihren einzelnen Schwerpunkten und andere örtliche und überörtliche Planungen sind generell aufeinander abzustimmen (§ 80 Abs. 4 SGB VIII).